Eltern in Fachkonferenzen
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Was steht im Schulgesetz zu Fachkonferenzen?
§ 66 Fachkonferenzen
(1) die Schulleiterin oder der Schulleiter soll für einzelne Fächer, Fächergruppen oder Fachrichtungen Fachkonferenzen bilden. Mitglieder der Fachkonferenz sind die Lehrkräfte, die für das entsprechende Fach (Fächergruppe, Fachrichtung) die Lehrbefähigung haben oder in ihm unterrichten; die Schulleiterin oder der Schulleiter kann an der Fachkonferenz teilnehmen. Eine von ihr oder ihm bestimmte Lehrkraft
hat den Vorsitz. In Fachkonferenzen sind Fragen des Faches abzustimmen, die von der Sache her ein Zusammenwirken der Lehrkräfte erfordern.
(2) Je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Eltern und ab Jahrgangsstufe sieben der Schülerinnen und Schüler werden zu den Sitzungen eingeladen und können an ihnen mit beratender Stimme teilnehmen, soweit der Gegenstand der Beratung dies nicht ausschließt; sie können sich im Verhinderungsfall vertreten lassen. Die Wahl erfolgt durch die Gremien nach § 62 Abs.8 Satz 2 und 3.
Alle Eltern – nicht allein die gewählten Klassenelternbeiräte – können sich als Elternvertreterinnen oder – vertreter in die Fachkonferenz wählen lassen. An der Fachkonferenz können zwei Elternvertreterinnen oder -vertreter teilnehmen. Jedes gewählte Fachkonferenzmitglied sollte eine Vertreterin/ einen Vertreter haben, da das Schulgesetz diese Möglichkeit eröffnet.
(3) Fachkonferenz beschließt Vorschläge über
- didaktische und methodische Fragen eines Faches,
- die Ausgestaltung der Rahmenrichtlinien und Lehrpläne sowie die Umsetzung der Bildungsstandards sowie die Abstimmung des schulinternen Fachcurriculums,
- die Erstellung und Auswertung von Vergleichs- und Parallelarbeiten,
- die fachliche Fort- und Weiterbildung der Lehrkräfte,
- die Verwendung von Haushaltsmitteln für das Fach,
- die Einführung und Anschaffung neuer Lehr- und Lernmittel, insbesondere die Einführung von Schulbüchern,
- den Aufbau von Sammlungen sowie die Einrichtung von Fachräumen und Werkstätten,
- die Zusammenarbeit mit anderen Fachkonferenzen,
- sonstige Angelegenheiten, die der Fachkonferenz von der Schulaufsichtsbehörde übertragen sind.
(4) Die Fachkonferenz soll mindestens zweimal im Schuljahr einberufen werden. Es gibt i.d.R. zwei Fachkonferenztermine im Schuljahr. Sie nehmen als Eltern mit beratender Stimme teil. Das Schulgesetz definiert neun Aufgabenbereiche, zu denen die Fachkonferenz Beschlüsse fassen kann. Aber: Über die Ausführlichkeit der Inhalte und Themen oder Details, was genau dazu besprochen werden soll(te), macht das Gesetz keine genaueren Angaben.
Elterntätigkeit in Fachkonferenzen
Die Fachkonferenzleitung hat die beiden Elternvertreterinnen bzw. -vertreter mit einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen.
Wichtig: Bedenken Sie, Ihre Vertreterin oder Ihren Vertreter bei Verhinderung zu benachrichtigen.
Sie nehmen als beratendes Mitglied in der Fachkonferenz teil. Was bedeutet dies in der Praxis?
Sie können und dürfen
- Fragen oder Rückfragen stellen, wenn Dinge für Sie unklar sind,
- mitdiskutieren,
- Vorschläge einbringen,
- Einwände oder Bedenken vorbringen,
- Erklärungen oder Erläuterungen abgeben,
- Themen mit vorbereiten – wenn Sie dies selbst wollen und können und
- aktiv werden und um das Wort bitten, wenn Sie nicht um Ihre Meinung gebeten werden sollten, Sie es aber für die Sache nötig finden.
Sie können die elterliche oder häusliche Perspektive einbringen.
Welche Auswirkungen könnte eine schulische, fachliche Maßnahme auf die häusliche Situation haben oder hat sie bereits?
Was könnte für die Entscheidungen oder Maßnahmen der Lehrkräfte noch aus dieser Perspektive produktiv beitragen?
Sie können Erfahrungen und Kenntnisse aus anderen Lebens- und Berufswelten einbringen.
Sie können erfragen und prüfen, inwieweit praktische Unterstützung durch Eltern der Schule erwünscht und realisierbar wäre.
Ein Beispiel:
Im Fach Biologie geht es um das Thema „Gesundheit”: Einige Eltern erklären sich bereit, aus ihrer Berufpraxis für eine Fragerunde in der Klasse zur Verfügung zu stehen: Arzt/Ärztin, Physiotherapeut(in), Angestellte(r) einer Krankenkasse, Spartenleiter(in) im Sportverein.
Sie können selbst im Rahmen der Sitzung aktiv bei der Gestaltung mitwirken – je nach Ihrer Zeit, Ihrem Interesse, Ihren Möglichkeiten oder dem Bedarf und Wunsch der Fachgruppe.
Ein Beispiel:
Eine Elternvertreterin in der Sekundarstufe I übernimmt das Angebot der Fachleitung Englisch, im Internet Ergebnisse einer nationalen Studie zum Englischunterricht in Deutschland zu recherchieren und zur nächsten Sitzung mitzubringen. Die Elternvertreterin hatte davon in der Presse gelesen, es ging inhaltlich um erfolgreiche und um kritikwürdige Ergebnisse des Fremdsprachenunterrichts. Die Studienergebnisse sollen der Fachgruppe vorgestellt und zur Diskussion gestellt werden. Thema ist, inwieweit die Ergebnisse der Studie einen nützlichen Impuls für die Fachgruppenarbeit und den Unterricht bieten könnten. Sie können Ihre Beratungsrolle in der Fachkonferenz auf viele Arten produktiv wahrnehmen: indem Sie mitdiskutieren, Vorschläge einbringen, Fragen stellen oder Rückmeldungen geben und so zur Entscheidungsfindung der (Fach-)Lehrkräfte konstruktiv beitragen.
Die Abstimmungen erfolgen allein durch die Lehrkräfte.
Adressen und Bezugsquellen
Die Lehrpläne aller Fächer und aller Schulstufen finden Sie unter: www.lehrplan.lernnetz.de
Das Schulgesetz, Erlasse und Verordnungen finden Sie unter: www.bildung.schleswig-holstein.de – Schulische Bildung
„Schulgesetz” als Druckfassung: Verlag Schmidt & Klaunig, Ringstr.19, 24114 Kiel (Tel.: 0431-660 64 -0 Fax: 0431-660 64-24). Laut Auskunft des Verlages kostet die Broschüre 4,20 € inkl. Mehrwertsteuer plus Porto bei Versand.
„Eltern in Fachkonferenzen” als Download: www.bildung.schleswig-holstein.de – Zielgruppe Eltern
„Eltern in Fachkonferenzen” als Druckfassung: Frau Dreessen, IQSH, Schreberweg 5, 24119 Kronshagen (Tel.: 0431-5403-148, Mail: brigitte.dreessen@iqsh.de)
bearbeitet: Manfred Assmann, 6. Oktober 2011