Eltern und Schule
Landeselternbeirat
§ 74 SchulG
Auch auf die Landeselternbeiräte wirken sich die Übergangsvorschriften des Schulgesetzes aus: Entsprechend der Regelung für die Kreiselternbeiräte wird bis zum Ablauf des 31. Juli 2010 jeweils ein Landeselternbeirat gebildet für die Grundschulen und Förderzentren, dem auch noch die Hauptschulen angehören, für die Realschulen, an dem sich die Regionalschulen beteiligen können, für die Gymnasien sowie für die Gesamtschulen, an dem sich die Elternvertretungen von Gemeinschaftsschulen beteiligen können. Ab 1. August 2010 ist jeweils ein Landeselternbeirat vorgesehen für die Grundschulen und Förderzentren, für die Regionalschulen, für die Gymnasien und für die Gemeinschaftsschulen. Jeder Kreiselternbeirat wählt aus seiner Mitte ein Mitglied für den Landeselternbeirat.
Dies gilt jedoch nicht für die Gemeinschaftsschulen, für die jeder Schulelternbeirat aus seiner Mitte ein Mitglied in den Landeselternbeirat entsendet. Diese Regelung wird künftig möglicherweise zur Folge haben, dass der Landeselternbeirat der Gemeinschaftsschulen ein sehr umfangreiches Gremium wird. In der Praxis könnte man sich in diesem Falle auf eine Regelung verständigen, die der für die anderen Schularten entspricht. Eine solche Absprache müsste jedoch einvernehmlich getroffen werden.